Der Verband ist ein berufsständischer Verband für deutschsprachige Schauspieler jeder Nationalität, die vornehmlich als Synchronschauspieler tätig sind.
(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(1) Der Verband
- soll an der Gestaltung, Verbesserung und Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder in der deutschen Synchron-Branche mitwirken;
- engagiert sich für eine Erhaltung und Verbesserung der künstlerischen Professionalität und Qualität der traditionellen Synchron-Kunst in Deutschland;
- möchte die Synchronlandschaft unseres Landes bereichern, den Erfahrungsaustausch zwischen Partnern fördern, die Kreativität und die Fortbildung seiner Mitglieder anregen;
- soll ein Forum für seine Mitglieder sein, ihre Interessen benennen, bündeln und sie gegenüber den Auftraggebern sowie den Sozialversicherungsträgern und anderen staatlichen Institutionen vertreten;
- soll die künstlerische Wertschätzung und Anerkennung seiner Mitglieder sowohl innerhalb der Branche als auch in der Öffentlichkeit verstärken;
- soll mit geeigneten Fachleuten zum Zwecke der Klärung von Grundsatz- und Vertragsfragen zusammenarbeiten bis hin zu einer Rechtshilfe für den Verband und auch für einzelne Mitglieder;
- strebt eine angemessene, faire Beteiligung seiner Mitglieder am ökonomischen Erfolg der durch sie mit geschaffenen Produkte an, auch über den Zeitpunkt der Entstehung hinaus (Wiederholungen, Weiterverwertung etc.);
- möchte einen ständigen Dialog mit den Synchronfirmen/Studios unterhalten und die Mitglieder des Verbands laufend darüber informieren;
- strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden mit dem langfristigen Ziel eines Dachverbandes an;
- will die genannten Aufgabenstellungen im europäischen Kontext beleuchten und die Übernahme von dort bereits vorhandenen, konstruktiven Lösungen in die Arbeit des Verbandes integrieren.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit weitere Aufgaben und Ziele des Verbands im Rahmen des Verbandszweckes definieren.
(1) Der Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Schauspieler werden, der über einen nicht unerheblichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch synchronschauspielerische oder sprecherische Tätigkeit bestritten hat. Auf Verlangen des Vorstandes sind diese Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Verbands anerkennt und die Ziele des Verbandes auf Dauer finanziell unterstützt oder verbandsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt. Über die Rechte und Pflichten fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(1) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme befindet.
(2) Mit der Beitrittserklärung und der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(3) Der Verband kann Mitgliedsausweise ausgeben. Über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und die Bedingungen ihrer Ausgabe entscheidet der Vorstand.
(1) Jedes Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahrs aus dem Verband austreten. Der Austritt ist bis zum 1. Dezember des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit ihrer Beitragsleistung trotz Mahnung im Rückstand sind, aus der Mitgliederliste streichen.
(3) Der Vorstand kann den Ausschluss einzelner Mitglieder wegen verbandsschädigenden Verhaltens beschließen. Das Mitglied kann die Entscheidung des Vorstandes durch Anrufung der Mitgliederversammlung anfechten. In diesem Fall ist der Ausschluss nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung ihn mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bestätigt.
(1) Alle Mitglieder des Verbands haben unter gleichen Voraussetzungen gleiche Rechte.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Verbandsbeiträge zu bezahlen. Die Höhe der Verbandsbeiträge, ihre Fälligkeit und Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, insbesondere, wenn das Mitglied in wirtschaftliche Not gerät.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer des Verbands und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie in den weiteren ihr vom Gesetz oder dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, durch e-mail oder durch Veröffentlichung auf der Internet-Seite des Verbands einberufen. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen. Bei schriftlicher Einberufung ist die Frist mit der Aufgabe zur Post gewahrt.
(3) Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzumachen.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Das Verlangen muss spätestens zehn Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand eingehen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Tagesordnungspunkte spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Internet-Seite des Verbands zu veröffentlichen oder den Mitgliedern schriftlich oder per e-mail bekanntzumachen.
(5) Über Gegenstände, die nicht in der Einberufung benannt oder über Ergänzungen zur Tagesordnung, die nicht wie vorstehend veröffentlicht worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.
(8) Bei Wahlen und Abstimmungen werden nur die gültigen Ja- oder Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen oder nicht abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt.
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(10) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, sofern nicht die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter wählt. Die Wahl des Versammlungsleiters wird auf jeden Fall vom Vorstand geleitet.
(11) Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen festzustellen und für seine Protokollierung zu sorgen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(12) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand auf einen Tag innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Der Vorstand hat einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben und über die Angelegenheiten des laufenden Geschäftsjahrs zu berichten. Die Mitgliederversammlung beschließt sodann über die Entlastung des Vorstandes und wählt die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
(13) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Wohl des Verbands oder die vom Verband verfolgten Zwecke dies erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Verbands dies unter Benennung der Tagesordnung schriftlich verlangen.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied an ihrer Stelle gewählt ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung solcher nachgewiesener Auslagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstehen.
(5) Der Vorstand entscheidet in den ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Bei Uneinigkeit im Vorstand ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, die Streitfrage durch die Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen.
(1) Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Verbands sowie der Rechenschaftsbericht des Vorstandes sind einmal jährlich durch einen oder mehrere Kassenprüfer zu prüfen. Der oder die Kassenprüfer haben über die Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Die Kassenprüfer werden aus dem Kreis der Mitglieder durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Als Kassenprüfer kann auch ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gewählt werden, der nicht Mitglied ist.
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer von mindestens 75 % der eingetragenen Mitglieder schriftlich beantragten und zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Verbands ist dessen Vermögen einem Verband oder einer Institution zu überlassen, die ebenfalls gemeinnützige Zwecke verfolgt. Fasst die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, keinen Beschluss über den Empfänger des Verbandsvermögens, so ist dieser von dem Vorsitzenden des Berliner Landesverbandes des Deutschen Roten Kreuzes zu bestimmen. Mit der Verteilung des Vermögens darf erst nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung des Finanzamtes begonnen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung zu ändern, um etwaigen Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder Behörden abzuhelfen und Hindernisse für die Eintragung ins Verbandsregister oder die Erreichung der Gemeinnützigkeit zu beseitigen.